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| Legaldefinitionen I Geschmacksmuster |
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| Neu | Bisher |
| Ein Geschmacksmuster ist die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. | Ein Geschmacksmuster ist die flächenhafte oder räumliche Gestaltung eines gewerblichen Erzeugnisses, die bestimmt und geeignet ist, auf den Formen- oder Farbensinn eines Betrachters einzuwirken. |
| Legaldefinitionen II Erzeugnis |
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| Neu | Bisher |
| Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, graphischer Symbole und typographischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen.
Computerprogramm: (-) |
Ein gewerbliches Erzeugnis ist ein Gegenstand, der zum Zwecke des Erwerbs hervorgebracht ist und zur Vorlage für ein selbstständig verkehrsfähiges Erzeugnis geeignet ist. |
| Legaldefinitionen III Komplexes Erzeugnis |
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| Neu | Bisher |
| Ist ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann | (kein Geschmacksmusterschutz für nicht selbständig verkehrsfähige Erzeugnisse) |
| Schutzvoraussetzungen | |
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| Neu | Bisher |
| Neuheit Eigenart |
Neuheit Eigentümlichkeit gewerbliche Verwertbarkeit selbstständige Verkehrsfähigkeit Eignung als Vorlage zur Nachahmung bewegliche Sache |
| Neuheit | |
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| Neu | Bisher |
| Ein Geschmackmuster ist neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. | Ein Geschmacksmuster ist neu, wenn die seine Eigentümlichkeit begründenden Gestaltungselemente zuvor nicht bekannt waren. |
| Eigenart | |
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| Neu | Bisher |
| Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es bei einem informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes, vor dem Anmeldetag offenbartes Muster bei diesem Benutzer hervorruft. (Einzelvergleich) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigt. | Ein Geschmackmuster hat Eigentümlichkeit, wenn es in den für seine ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- und farbenschöpfenden Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines mit den Kenntnissen des betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten Mustergestalters hinausgeht. (Gesamtvergleich) |
| Offenbarung | |
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| Neu | Bisher |
| Jede schriftliche oder mündliche Offenbarung weltweit, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Offenbarung durch Bekanntmachung, Ausstellung, Verwendung im Verkehr oder auf sonstige Weise. | Jede schriftliche oder mündliche Offenbarung weltweit, es sei denn, dass dies den inländischen Fachkreisen weder bekannt war, noch bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnte. |
| Einschränkungen | |
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| Neu | Bisher |
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| Rechte aus dem Schutz | |
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| Neu | Bisher |
| ausschließliches Benutzungsrecht (DE und eingetragene GGM) [„Recht mit absoluter Sperrwirkung“]
Verbietungsrecht gegen Nachbildungen bei aufgeschobener Bildbekanntmachung |
Verbietungsrecht nur gegen Nachbildungen |
| Schutzumfang | |
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| Neu | Bisher |
| umfasst jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft | umfasst praktisch nur identische oder fast identische Muster, bei denen der Nachbildungstatbestand vermutet werden kann |
| Verbotsbereich | |
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| Neu | Bisher |
| jede Benutzung einschließlich Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen, Einfuhr/Ausfuhr, Besitz | Verbreitung einer Nachbildung und Herstellung einer Nachbildung zwecks Verbreitung |
| Schutzbeginn und -dauer | |
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| Neu | Bisher |
| Schutzbeginn: Eintragung, § 27 I GeschmMG Schutzdauer: 25 Jahre ab Anmeldetag, § 27 II GeschmMG |
Schutzbeginn: Anmeldetag Schutzdauer: 20 Jahre ab Anmeldetag |
| Neuheitsschonfrist | |
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| Neu | Bisher |
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| Vorbenutzungsrecht | |
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| Neu | Bisher |
| Vorbenutzungsrecht für Dritten, der nicht nachgeahmt hat und gutgläubig vorbenutzt hat | nach bisher geltendem Recht nicht vorgesehen |
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